Weitergabe von Patientendaten rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Weitergabe von Patientendaten rechtfertigt außerordentliche Kündigung

In einem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entschiedenen
Fall hatte eine Arzthelferin ein Terminblatt (Name und Geburtsdatum waren ersichtlich)
vom Bildschirm mit einem Smartphone abfotografiert und an ihre Tochter weitergeleitet.
Diese wiederum hatte das Foto bei einem Sporttraining weitergezeigt. Der Arbeitgeber
erfuhr davon und sprach der Arzthelferin die außerordentliche Kündigung
aus.

Dazu entschieden die Richter des LAG, dass das Verhalten der Angestellten an
sich – losgelöst von den besonderen Umständen und den beiderseitigen
Interessen – geeignet war, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zu begründen. Es stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, wenn die medizinische Fachangestellte
einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gibt. Die Gewährleistung
der ärztlichen Schweigepflicht, auch durch das nicht-ärztliche Personal,
ist grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen
Arzt und Patient. Die Betreiber medizinischer Einrichtungen haben daher ein
gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe
von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen.

Hinweis: Neben der arbeitsrechtlichen Beurteilung gibt es noch die strafrechtliche
Seite. Wer unbefugt ein Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,
das ihm z. B. als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker anvertraut worden
oder sonst bekannt geworden ist, macht sich strafbar. Angestellte dieser Berufsträger
stehen diesen gleich.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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