Jahressteuergesetz 2018 tritt in Kraft
Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) geplante Gesetzesvorhaben
  wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in "Gesetz zur Vermeidung von
  Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
  weiterer steuerlicher Vorschriften" umgetauft. Mit dem Änderungsgesetz
  sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen
  Marktplätzen im Internet verhindert werden. Während der Beratungsphase
  erhielt der Entwurf erwartungsgemäß noch weitere Änderungen.
  Dazu sollen nachfolgend zunächst die wichtigsten Neuregelungen aufgezeigt
  werden:
Danach müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen künftig
  bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine
  Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten. Des Weiteren können sie für
  die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen
  Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Das gilt
  insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze
  erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren
  anbieten lassen. Durch eine Entschärfung des Referentenentwurfs kann der
  Händler diese Haftung vermeiden, wenn der Marktbetreiber eine Bescheinigung
  über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung
  nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht. Zwar sind die Aufzeichnungen
  bereits ab dem 1.1.2019 zu führen, die Haftung greift jedoch bei Drittlands-Unternehmern
  ab dem 1.3.2019 bzw. bei allen anderen erst ab dem 1.10.2019.
Für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, erfolgt
  bei der Umsatzsteuer eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.
  Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung
  oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für
  diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins
  feststehen. Beim Einzweck-Gutschein gilt die Lieferung oder Leistung zum Abgabezeitpunkt
  des Gutscheins als erbracht. Mithin ist dann auch die Besteuerung vorzunehmen.
  Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung
  nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer
  vorliegen. Beim Mehrzweck-Gutschein ist die Besteuerung zum Einlösezeitpunkt
  des Gutscheins vorzunehmen.
Im Bereich der Einkommensteuer wird zur Förderung der Elektromobilität
  für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung
  die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert. Die Absenkung
  betrifft sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode.
  Die Begünstigung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden,
  die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wenn deren
  Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt
  oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine
  mindestens 40 Kilometer beträgt. Für Fahrzeuge, die davor oder danach
  angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B.
  Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.
Zum 1.1.2019 erfolgt die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung
  von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die
  Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer
  zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber
  – sog. Job-Tickets. Voraussetzung: sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
  Arbeitslohn gewährt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private
  Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die steuerfreien
  Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Ebenfalls zum 1.1.2019 wird die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus
  der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an
  den Arbeitnehmer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale
  als auch für Elektrofahrräder. Elektrofahrräder, deren Motor
  auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge.
  Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils sind die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung
  anzuwenden. Für die Letztgenannten kann bereits die Halbierung der vom
  neuen Gesetz vorgesehenen Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei
  der Dienstwagenbesteuerung (0,5-%-Regelung) in Anspruch genommen werden.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 verstößt
  die Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen das Grundgesetz.
  Mit dem JStG 2018 wird die Norm für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos
  aufgehoben. 
Neben den erwähnten Neuregelungen sind noch weitere Gesetzesanpassungen
  vorgenommen worden, wie z. B. die Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes
  in den Zulagenantrag für die Kinderzulage, deren Relevanz hier vernachlässigt
  werden kann. Zu den wichtigsten Änderungen werden wir Sie auf dem Laufenden
  halten.
