Keine Ausgabe von Gutscheinen beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel
Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
  ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels
  einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über
  "zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti") gewährt.
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die
  Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht ist das Verbot
  verfassungsrechtlich – unter dem Gesichtspunkt der "Inländerdiskriminierung"
  – erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte
  Marktanteil ausländischer Versand-apotheken im Bereich verschreibungspflichtiger
  Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken
  führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand derzeit keine
  ausreichenden Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit
  Urteil vom 2.11.2017 entschieden.
