Nachhaftung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters
Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR
  für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht
  grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung
  als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt
  des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war. 
Für die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die Kommanditisten
  werden, gelten allerdings für die Haftung aus früheren Verbindlichkeiten
  die Grundsätze der Enthaftung. Danach haftet ein ausscheidender Gesellschafter
  nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem
  Ausscheiden fällig und im Sinne der Norm geltend gemacht werden. Die fünfjährige
  Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Gläubiger von dem
  Ausscheiden des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  positive Kenntnis erlangt.