Änderung der Vorschriften zum Reiserecht

Änderung der Vorschriften zum Reiserecht

Reisen individueller zusammenzustellen wird immer beliebter. Gebucht wird häufig
im Internet, aber auch traditionell im Reisebüro. Dabei ist nicht immer
eindeutig, ob eine Pauschalreise vorliegt. Mit dem neuen Gesetz zur Änderung
reiserechtlicher Vorschriften soll nun Klarheit geschaffen werden.

Es ist nun klarer zu beurteilen, wann eine Pauschalreise zustande kommt und
der hiermit verbundene "Rundum-sorglos"-Schutz gilt. Nach den Regelungen
des Gesetzes gelten mehr individuell zusammengestellte Reisen jetzt als Pauschalreisen.
Wenn beispielsweise ein Kunde in einem Reisebüro oder auf einem Buchungsportal
mehrere unterschiedliche Reiseleistungen im Rahmen desselben Buchungsvorgangs
auswählt, bevor er zahlungspflichtig bucht, kommt eine Pauschalreise zustande.
Dabei ist es unerheblich, wie der jeweilige Unternehmer das Reiseangebot bezeichnet.

Mit dem Gesetz wird auch eine neue Kategorie, nämlich die "verbundenen
Reiseleistungen" eingeführt. Auch hier werden Verbraucher zukünftig
besser geschützt. Bei sog. "verbundenen Reiseleistungen" ist
der Unternehmer künftig zur Information des Reisenden und grundsätzlich
auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Bei Mängeln der Pauschalreise
wird der bislang bestehende Schutzstandard angehoben, zum Beispiel:

  • die Gründe, warum ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten
    muss, sind nunmehr eng begrenzt und werden abschließend aufgezählt;
  • ein Kündigungsrecht nach Reisebeginn steht nur noch dem Reisenden zu,
    nicht mehr dem Reiseveranstalter;
  • Reiseveranstalter können ihre Haftung für Schäden künftig
    kaum noch beschränken.

Einzelne Reiseleistungen unterfallen nicht dem Pauschalreiserecht. Verbraucher
werden deswegen jedoch nicht schutzlos gestellt. Sie haben bei der Buchung eines
Ferienhauses auch künftig Gewährleistungsrechte gegenüber ihrem
Vertragspartner (z. B. aus Mietvertragsrecht).

Die gemeinsame Bezahlung getrennt ausgewählter Reiseleistungen steht der
Vermittlung verbundener Reiseleistungen nicht entgegen, sofern sich der Reisende
bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet.

Reiseveranstalter können unter bestimmten engen Voraussetzungen bis 20
Tage vor Reisebeginn ihre Preise nachträglich erhöhen. Erhöhen
sie die Preise um mehr als 8 %, steht dem Reisenden allerdings ein Rücktrittsrecht
zu.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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