Nunmehr doch Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau möglich

Nunmehr doch Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau möglich

Einer schon abgeschriebenen "Sonderabschreibung" beim Mietwohnungsbau
durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus hat der Bundesrat
nunmehr am 28.6.2019 überraschend zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen
bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Gesetzesbeschluss wurde damals vom
Bundesrat von der Tagesordnung abgesetzt. Mit dem Gesetz strebt die Bundesregierung
Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an.
Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Dazu
sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  1. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können
    im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren
    – also vier Jahre lang – neben der regulären Abschreibung in Anspruch
    genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt
    bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    steuerlich berücksichtigt.
  2. Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen
    neue bisher nicht vorhandene Wohnungen – die fremden Wohnzwecken dienen –
    hergestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
    werden. Aufwendungen für Grundstücke und Außenanlagen werden
    nicht gefördert. Nicht förderfähig sind Ferienwohnungen. Um
    sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet
    werden, müssen sie dauerhaft bewohnt sein.
  3. Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt,
    für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor
    dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann
    in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt;
    längstens bis 2026!
  4. Von der Inanspruchnahme der Förderung insgesamt ausgeschlossen ist
    die Anschaffung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen
    Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche
    betragen.
  5. Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn
    Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung
    zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt
    zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
    Werden Räume sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen oder beruflichen
    Zwecken genutzt, sind sie, je nachdem welchem Zweck sie überwiegend dienen,
    entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen
    Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Ein häusliches Arbeitszimmer
    wird aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen
    zugerechnet.
  6. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal
    2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei
    einer 100-m²-Wohnung 200.000 €. Betragen die Anschaffungs- oder
    Herstellungskosten weniger, sind diese in der tatsächlich angefallenen
    Höhe für die Sonderabschreibungen maßgebend.
  7. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen
    bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten werden, wonach u. a. der Gesamtbetrag
    der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in Höhe
    von 200.000 € in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen
    nicht übersteigen darf.

Das Gesetz enthält auch eine Änderung für Wohnungsgenossenschaften
und -vereine: Bisher sind diese nur dann von der Körperschaftsteuer befreit,
sofern ihre Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten nicht mehr als 10 % überschreiten.
Diese Grenze soll zukünftig bis zu 20 % betragen dürfen, sofern die
über 10 % hinausgehenden Einnahmen auf Mieterstromanlagen beruhen. Das
Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

/ WSSK

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