Rückforderung einer Schenkung wegen Elternunterhalt
Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist
  u. a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten
  die Herausgabe des Geschenkes fordern.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall zahlte ein Sozialhilfeträger
  Sozialhilfeleistungen für eine pflegebedürftige Frau, die vollstationär
  in einem Seniorenheim untergebracht war. Nach dem Tod der Frau verlangte der
  Sozialhilfeträger vom Sohn die Rückzahlung der gezahlten Leistungen. 
Der Sohn bewohnte eine Eigentumswohnung, die er schenkweise an seine Tochter
  übergab. Er behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
  vor. Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sohn war nun vor allem strittig,
  ob für die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verlangt werden kann,
  dass die Schenkung an die Tochter aufgrund der oben aufgeführten Regelung
  zurückgefordert wird.
Die BGH-Richter entschieden, dass der Sohn die verschenkte Eigentumswohnung
  nicht zurückverlangen muss. Ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine
  selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenkt,
  benötigt die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigentümer
  geblieben wäre.