"Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsweise im Internet nicht zulässig

"Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsweise im Internet nicht zulässig

In einem vom Bundesgerichtshof (BFH) entschiedenen Fall bot eine Reiseplattform
im Internet das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt
an. Bei einem Reisepreis von ca. 120 € fielen Kosten in Höhe von 12,90
€ an. Kostenlos konnte nur per "Sofortüberweisung" gezahlt
werden. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten
die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter dann unter
anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere
Konten hatte.

Die Richter des BGH entschieden dazu in ihrem Urteil vom 18.7.2017, dass "Sofortüberweisung"
nicht als einzige kostenlose Zahlungsweise zumutbar ist. So darf, nach Auffassung
der Bundesrichter, die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu
zwingen, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu
treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln. Grundsätzlich
kann das Geschäftsmodell "Sofortüberweisung" betrieben werden.
Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten
angeboten werden.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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