Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert
der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen
ab 2020.

So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem
in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen,
zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des
Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr
um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im
übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000
€ für das begünstigte Objekt.

Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei
    Jahre sind

Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für
Energieberater.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten
Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt
der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das
Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen
insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderung ist,

  • dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen
    ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem
    Muster bescheinigen muss.
  • dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen
    Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt
    auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken
    überlassen werden.
  • dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält,
    die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung
    des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen
    und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung
    auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
  • dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen
    Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür
    ist der Beginn der Herstellung.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung,
soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind
oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung
für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls
nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich
geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen
oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung
nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung,
für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns
der Bauausführung.

/ WSSK

Über den Autor