Urlaubsgewährung, Betriebsferien, Urlaub während Kurzarbeit
Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen
  zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
  des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
  dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
  die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation,
  im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber
  berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch
  nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel
  stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner
  gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant
  werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs
  von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer)
  als angemessen beurteilt.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit.
  Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen
  Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020
  davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr
  zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen
  der Arbeitnehmer bestehen.
  Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders
  zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für
  die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur
  Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber
  sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante
  Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall
  im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer
  vor.
