Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mails

Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mails

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten
– nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von
3.000 € zu zahlen sein. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht
Hamm (OLG) in seinem Urteil vom 25.11.2016.

In dem entschiedenen Fall erhielt der Betreiber einer Kfz-Vertragswerkstatt
2011 von einem Werbemedienhändler gegen seinen Willen E-Mail-Werbung. Daraufhin
mahnte er den Händler ab, welcher dann der Werkstatt gegenüber eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dieser Erklärung verpflichtete
sich das Unternehmen, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 3.000 €
zu zahlen.

Im August 2014 erhielt der Werkstattbetreiber eine weitere Werbe-E-Mail mit
einem Verkaufsangebot des Händlers. Daraufhin forderte der Werkstattinhaber
das Werbeunternehmen zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe
einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe
auf. Der Händler reagierte ablehnend und bestritt eine weitere E-Mail gesandt
zu haben.

Das OLG hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung
der umstrittenen E-Mail dem Werkstattbesitzer die Vertragsstrafe zugesprochen.
Das Gericht konnte auch kein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe
zum Gewicht der Zuwiderhandlung feststellen.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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