Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden
die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden
Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte
oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger
zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen.
Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die
nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht
für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften,
insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer
10 %igen Beteiligung.
Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften,
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten
(Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender
Einfluss besteht, angezeigt werden. Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen-
oder Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen – spätestens jedoch
bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.
Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche,
finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft
ausüben können, müssen Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren
und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.
Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern
bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass – je nach
Fallgestaltung – die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet
wird. Lassen Sie sich beraten!