Zustimmung des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes
  im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist
  nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Zu dieser Entscheidung
  kamen die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) in ihrem
  Urteil vom 20.9.2018. 
In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer Elternzeit für zwei
  Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des
  Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres
  Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde vom Arbeitgeber abgelehnt.
Im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist für die Inanspruchnahme
  u. a. Folgendes geregelt: Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für
  den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens
  sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
Nach Auffassung des LAG ergibt sich daraus nicht, dass innerhalb der ersten
  drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit
  zustimmungsfrei sein soll. Die Beschränkung der Bindungsfrist im BEEG auf
  zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist
  wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen
  halten müssen. Hierfür spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte
  Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität
  einzuräumen.