Ausschluss der Erstausbildungskosten als Werbungskosten
Als Erstausbildung gilt jede Ausbildung, die nach dem regulären Schulabschluss
  angefangen und durch eine Abschlussprüfung, welche die Befähigung
  erteilt in dem angestrebten Beruf zu arbeiten, beendet wird. Wenn für die
  Ausübung eines Berufs nach dem Bachelor- auch noch ein Masterabschluss
  erforderlich ist, wie z. B. beim Beruf des Lehrers, so gilt auch der Master
  als Teil der Erstausbildung. Zwischen den Abschnitten einer mehraktigen Berufsausbildung
  muss ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang liegen. Eine Zweitausbildung,
  deren Kosten unstreitig als Werbungskosten angesetzt werden können, liegt
  eher dann vor, wenn diese neben der eigentlichen Berufstätigkeit ausgeübt
  wird und hinter dieser zurücktritt.
Der BFH hat am 12.2.2020 entschieden, dass kein Werbungskostenabzug für
  die entstandenen Aufwendungen der Erstausbildung möglich ist. Das gilt
  allerdings nicht für Erstausbildungen, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses
  stattfinden, da hier direkte Werbungskosten für steuerpflichtige Einnahmen
  vorliegen. Ein Ansatz kann in anderen Fällen höchstens als Sonderausgabe
  in Höhe von maximal 6.000 € erfolgen.