Verzicht auf Pflichtteilsanspruch vor oder nach dem Tode entscheidend
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof
  (BFH) mit Urteil vom 10.5.2017, dass der Verzicht einer zu zahlenden Abfindung
  auf einen Pflichtteilsanspruch zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers
  der (ungünstigeren) Steuerklasse II unterliegt, sodass die Steuerklasse
  I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.
Im entschiedenen Fall verzichtete ein Steuerpflichtiger für den Fall,
  dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter
  ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen 3 Geschwistern auf die Geltendmachung
  seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung
  in Höhe von 150.000 €. Dazu legte der BFH bereits in seinem Urteil
  vom 16.5.2013 fest, dass die Zahlung der Abfindungen an den Steuerpflichtigen
  nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als 3 freigebige Zuwendungen
  der Geschwister an ihn getrennt zu besteuern ist.
Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für
  die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers
  (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser
  maßgebend ist. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht
  gegen Abfindung sind daher nach neuster Auffassung des BFH die erbschaftsteuerrechtlichen
  Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu
  den Zahlenden gelten.
Anmerkung: Im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung bereits getroffene
  Vereinbarungen sollten überprüft und eventuell den neuen Regeln angepasst
  werden.