Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden
  die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden
  Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte
  oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger
  zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. 
Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die
  nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht
  für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften,
  insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer
  10 %igen Beteiligung. 
Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften,
  Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten
  (Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender
  Einfluss besteht, angezeigt werden. Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen-
  oder Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen – spätestens jedoch
  bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.
Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar
  oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche,
  finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft
  ausüben können, müssen Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren
  und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.
Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern
  bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass – je nach
  Fallgestaltung – die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet
  wird. Lassen Sie sich beraten!