Einziehung des Geschäftsanteils eines Geschäftsführers

Einziehung des Geschäftsanteils eines Geschäftsführers

Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
darf die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen nur erfolgen,
soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

Die Voraussetzungen einer Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils liegen
vor, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der die Ausschließung des Gesellschafters
rechtfertigen würde und die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen
im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Ein die Ausschließung rechtfertigender
wichtiger Grund kann in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden
Gesellschafters, etwa durch grobe Pflichtverletzung, liegen.

In einem vom Oberlandesgericht Stuttgart am 28.6.2018 entschiedenen Fall hatte
es mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen gegeben, insbesondere in Form
der wiederholten Missachtung der gesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung
und des Verstoßes gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter.

Der betroffene frühere Geschäftsführer hatte öffentlich
immer wieder Stimmung gegen die neue Geschäftsführung gemacht und
deren Zuständigkeit im Außenverhältnis missachtet, wobei er
auch Schäden für die Gesellschaft billigend in Kauf nahm. Eine Treuepflichtverletzung
liege u. a. im Auftreten und der Preisgabe von Interna der Gesellschaft.

/ WSSK

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