Kirchensteuer und Kirchgeld verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach deutschem Recht berechtigt,
von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und/oder ein besonderes Kirchgeld zu erheben.
Das besondere Kirchgeld wird indirekt auch von Nicht-Kirchenmitgliedern erhoben
und als "Strafsteuer" angesehen. Bei Eheleuten erfolgt die Bemessung
auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens im Fall der Zusammenveranlagung der
Eheleute zur Einkommensteuer.
In einem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
am 6.4.2017 ausgetragenen Rechtsstreit beschwerten sich Steuerpflichtige teils
darüber, dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren
Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein, teils
darüber, dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner
angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der
Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren. Des
Weiteren monierten sie, dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig
hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei der Bemessung derselben auch
das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.
Der EGMR stellte dazu in seiner Entscheidung einstimmig fest, dass keine Verletzung
der gerügten Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention
vorlag; ein Verstoß dagegen also nicht erfolgt. Nur Ehegatten, die die
getrennte Veranlagung wählen, können in einem solchen Fall die Zahlung
vermeiden.