Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest,
  dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern
  mit ihren Enkelkindern umfasst.
In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff
  "Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen
  ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen
  über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität
  angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden
  hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder
  denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der
  Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern
  mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es
  für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten,
  insbesondere seine Großeltern.