Unfallversicherung beim Duschen anlässlich einer Dienstreise
Folgender Sachverhalt lag dem Thüringer Landessozialgericht (LSG) zur
  Entscheidung vor: Ein Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an
  einer Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Am Vortag
  reiste er an und übernachtete im Hotel. Am nächsten Morgen rutschte
  er nach dem Duschen beim Heraussteigen aus der Dusche auf dem Fußboden
  aus und brach sich das Knie. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen
  eines Arbeitsunfalls.
Die Richter des LSG entschieden am 20.12.2018 zugunsten der Berufsgenossenschaft.
  Das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht
  versichert. Das Duschen stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten
  Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen
  des dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.
Daher sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers
  im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer
  Geschäftsreise versichert. Unversichert sind typischerweise höchstpersönliche
  Verrichtungen wie z. B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche
  Handlungen. Das gilt auch bei Dienstreisen.