Zuordnung einer Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen
Einzelunternehmer haben bei der Anschaffung von Gegenständen, die sowohl
privat als auch betrieblich genutzt werden sollen, grundsätzlich ein Wahlrecht,
ob dieser Gegenstand dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.
Das Wahlrecht entfällt im Umkehrschluss, sollte der Gegenstand ausschließlich
privat oder beruflich genutzt werden, dann erfolgt die Zuordnung nach tatsächlicher
Nutzung.
Nicht nur Gebrauchsgegenstände können dem Betriebsvermögen zugeordnet
werden, sondern auch Beteiligungen eines Unternehmers an Kapitalgesellschaften.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seiner Entscheidung vom 10.4.2019 zu beurteilen,
ob der Unternehmer seine Beteiligung dem Betriebsvermögen zuordnen muss
oder nicht. Dieser wollte die Beteiligung an einer GmbH dem Privatvermögen
zuordnen und die daraus erzielten Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
als Kapitalvermögen versteuern. Da er jedoch die meisten Einnahmen mit
seinem Einzelunternehmen durch die Tätigkeiten der GmbH für das Einzelunternehmen
erzielte, war das Finanzamt der Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung
um notwendiges Betriebsvermögen handelt.
Diese Meinung teilte auch der BFH. Durch die Tätigkeiten der GmbH und
den daraus entstehenden Gewinn hat die Beteiligung eine wichtige Bedeutung für
das Einzelunternehmen. Es gewährleistet die weitere Erzielung von Einnahmen
und sichert so die Fortführung des Unternehmens. Damit handelt es sich
um notwendiges Betriebsvermögen, ein Wahlrecht seitens des Steuerpflichtigen
besteht nicht mehr.