Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten
In vielen Landesgesetzen ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks
  die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung
  zu dulden hat, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück
  bereits besteht. 
Die Landesgesetzgeber wollten Grundstückseigentümern jedoch nicht
  generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzübergreifend, also
  im Wege eines Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische
  Sanierungen von Altbauten zu erleichtern.
Der Bundesgerichtshof hat am 2.6.2017 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer
  nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung
  einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer
  erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits
  geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt.
