Rechnungsanforderungen: Briefkasten als Rechnungsanschrift
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz
  vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört u. a. der vollständige
  Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
  Leistungsempfängers.
Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der "vollständigen
  Rechnungsanschrift" vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird
  als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem
  in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der
  "Anschrift" dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem
  Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass
  er dort lediglich zu erreichen ist.
Bereits in seinem Schlussantrag vom 5.7.2017 schlug der Generalanwalt des EuGH
  dazu vor, die Frage dahin gehend zu beantworten, dass die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie
  nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ausübung des Rechts
  auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift
  angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine "wirtschaftliche
  Tätigkeit" ausübt. Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vom
  15.11.2017 vor, die dem Vorschlag des Generalanwalts gefolgt ist. Demnach würde
  auch eine Briefkastenanschrift den Formerfordernissen genügen. 
Anmerkung: Wie der BFH und die Finanzverwaltung darauf reagieren werden, steht
  zzt. nicht fest. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen
  aber immer auf die Entscheidung des EuGH berufen.