Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2020

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2020

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2020 gelten folgende Rechengrößen:

  1. Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
    wenn sie im Jahr mehr als 62.550 € bzw. im Monat mehr als 5.212,50 €
    verdienen.
  2. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
    höchstens 56.250 € bzw. von monatlich höchstens 4.687,50 €
    berechnet.
  3. Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
    beträgt 82.800 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 77.400
    € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  4. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens
    6.900 € (aBL) bzw. 6.450 € (nBL) monatlich berechnet.
  5. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.185
    € (aBL)/3.010 € (nBL) monatlich, also 38.220 € (aBL)/36.120
    € (nBL) jährlich festgelegt.
  6. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung wird – befristet bis 31.12.2022 – von
2,5 % auf 2,4 % gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen:
Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2020
von 251 € auf 258 € monatlich (Frühstück 54 €, Mittag-
und Abendessen je 102 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein
Mittag- oder Abendessen 3,40 € und für ein Frühstück 1,80
€. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 235 €. Bei
einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

/ WSSK

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