Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 22.8.2018 entschiedenen Fall wurde
  vom Vormieter an den neuen Mieter im Januar 2009 eine nicht renovierte Wohnung
  mit Gebrauchsspuren übergeben. Der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag
  sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.
Bei der Übernahme hatten der Nachmieter und der Vormieter eine "Renovierungsvereinbarung"
  getroffen. Nach dieser Vereinbarung hatte der Mieter von dem Vormieter einige
  Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten
  Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten
  bereit erklärt. Am Ende der Mietzeit führte der Mieter Schönheitsreparaturen
  durch, die der Vermieter als mangelhaft ansah. Er beauftragte daraufhin einen
  Malerbetrieb und verlangte vom Mieter Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise
  mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.
Die Richter des BGH kamen zu der Entscheidung, dass eine Formularklausel, die
  dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen
  Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt,
  auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung
  gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung
  vorzunehmen. 
Eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher
  Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung
  vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben
  müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
