Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten eine steuerliche
Entlastung. Darauf legten sich die Finanzministerien von Bund und Ländern
fest. Die Helfenden können nun von der Übungsleiter- oder von der
Ehrenamtspauschale profitieren.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen,
die direkt an der Impfung beteiligt sind, z. B. in Aufklärungsgesprächen
oder beim Impfen selbst, die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt
für Einkünfte in den Jahren 2020 (bei einer Pauschale von 2.400 €)
und 2021 (bei einer Pauschale von 3.000 €). Engagieren sich Helfende in
der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren, kann die Ehrenamtspauschale
für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe
von 840 €) in Anspruch genommen werden.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen
aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können auch solche Helferinnen
und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben,
etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale
und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr
gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden
die Einnahmen zusammengerechnet.

/ WSSK

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