Beschränkung bei Mahnkostenpauschale

Beschränkung bei Mahnkostenpauschale

Mit Urteil vom 26.6.2019 entschied der Bundesgerichtshof, dass Unternehmen
nicht alle Kos­ten, die durch die Erstellung von Mahnungen entstehen, über
die Mahngebühren auf den Kunden abwälzen dürfen. Die Mahngebühren
können unter bestimmten Bedingungen pauschal festgelegt werden, dabei ist
jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwartenden Schaden. Nur die Druckkosten,
die Kosten für die Kuvertierung, die Frankierung und Versendung sind umlagefähig.
Anfallende Personalkosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Verzugszinsen
darf ein Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, denn diese werden nicht
durch die Mahnung verursacht. Bei Einrechnung nicht ersatzfähiger Kosten
in die Schadenspauschale ist die entsprechende Klausel unwirksam.

/ WSSK

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